Besondere Förderbedarfe
Die Arbeitsstelle Kooperation informiert und berät Lehrerinnen und Lehrer sowie Eltern bezüglich der schulischen Unterstützungssysteme, der Ansprechpersonen und der untergesetzlichen Regelungen z.B. zum Nachteilsausgleich oder bei Abweichung vom Anforderungsprofil.
Ihre Ansprechpartnerinnen
Frau Julia Stassen Lehrerin GHS donnerstags von 10:00 - 13:00 Uhr
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Frau Monika Jung-Kühn Lehrerin GHS dienstags von 10:00 - 14:00 Uhr
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Frau Susanna Becker mittwochs von 10:00 - 14:00 Uhr |
Ein besonderer Förderbedarf kann entstehen
- im Lesen und/oder Rechtschreiben
- in Mathematik
- bei mangelnden Kenntnissen in der deutschen Sprache
- bei besonderen Problemen im Verhalten und der Aufmerksamkeit
- bei chronischen Erkrankungen
- bei Behinderungen
- bei einer Hochbegabung
Die Arbeitsstelle Kooperation kooperiert hierzu mit schulischen Partnern und Einrichtungen:
- Stützpunktschulen (LIMA und RIMA)
- Beratungslehrerinnen und –lehrern
- Fachberaterinnen und Fachberatern
- Ansprechpartner ADHS
- Autismusbeauftragte
- Schule für Kranke
- Schulpsychologischen Beratungsstelle
sowie mit außerschulischen Partnern und Einrichtungen:
- Jugendhilfe
- Allgemeiner Sozialer Dienst
- Örtliche Beratungsstellen
- Kosten- und Leistungsträger (Schul- und Sportamt, Amt für Eingliederungshilfe)
Die Arbeitsstelle Kooperation informiert und berät Lehrerinnen und Lehrer sowie Eltern bezüglich der schulischen Unterstützungssysteme, der Ansprechpersonen und der untergesetzlichen Regelungen z.B. zum Nachteilsausgleich oder bei Abweichung vom Anforderungsprofil.
Informationen zum Nachteilsausgleich
Für Schüler*innen, die aufgrund ihres besonderen Förderbedarfs Nachteile in ihrem schulischen Lernen haben, besteht der Anspruch, dass diese ausgeglichen werden. Es gelten die aufgeführten gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen.
GG, Art. 3 Abs. 3 Benachteiligungverbot von Behinderten
Schulgesetz Baden-Württemberg, § 15 Abs. 4
Auszüge aus dem Schulgesetz 2015
Nachteilsausgleich bei chronischen Erkrankungen
Dokumentationsbogen LASKO ModulE
Kurzfassung mit Lesehilfe Version ModulE
Nachteilsausgleich Ablauf Kurzanleitung
Verhaltensauffälligkeiten
Umsetzungsmöglichkeiten im Schulalltag
Handlungsleitfaden bei herausforderndem Schülerverhalten
Autismus
Information / Kontakte zu Autismusbeauftragten
Links zu Autismuszentren und /-vereinen
FAQs
Nachteilsausgleich für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf
Ein Nachteilsausgleich dient dazu, eine Benachteiligung aufgrund einer Beeinträchtigung oder Behinderung zu korrigieren bzw. dieser vorzubeugen.
Der Begriff „Nachteilsausgleich“ umfasst alle individuell angepassten pädagogischen Maßnahmen und Hilfsmittel, die in der Schule eingesetzt werden mit dem Ziel, im Einzelfall die Nachteile auszugleichen, die eine Schülerin oder ein Schüler in Folge einer speziellen Beeinträchtigung oder besonderer Bedürfnisse erfährt und die sich negativ auf die schulische Entwicklung und Beurteilung der Leistungen auswirken.
Dabei wird die fachliche bzw. inhaltliche Leistungsanforderung nicht herabgesetzt. Die Schülerinnen und Schüler sollen vielmehr in die Lage versetzt werden, trotz ihrer Einschränkungen die geforderten Leistungen erbringen zu können.
Die Leistungsanforderungen, z.B. bei Lernzielkontrollen werden im Leistungsniveau für diese Schülerinnen und Schüler und Schüler nicht verändert. Deshalb wird ein Nachteilsausgleich auch nicht im Zeugnis vermerkt. (Vgl. Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen, VwV vom 22.08.2008, Kap. 2.3.1)
Wenn sich körperliche, psychische, geistige, emotionale Beeinträchtigungen oder auch eine Behinderung bei einer Schülerin oder einem Schüler negativ auf das schulische Lernen auswirken, ist es die pädagogische Aufgabe der Schule dies im Einzelfall zu berücksichtigen und auszugleichen.
Ziel ist es dann, die Schülerinnen und Schüler durch individuelle ausgewählte Unterstützungsmaßnahmen in die Lage zu versetzen, die allgemeinen schulischen Anforderungen zu meistern und den individuellen Nachteil auszugleichen.
Besondere Förderbedarfe können sich ergeben durch:
- Behinderungen aller Art
- chronische Erkrankungen
- Schwierigkeiten beim Lesen und/oder Rechtschreiben
- Schwierigkeiten in Mathematik
- mangelnde Deutschkenntnisse
- besondere Probleme im Verhalten und in der Aufmerksamkeit
- Hochbegabung
Beispiele für Beeinträchtigungen sind:
AD(H)S (Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom / Schwierigkeiten aufgrund Hyperaktivität), Legasthenie, LRS (Lese- und/oder Rechtschreibschwäche), Dyskalkulie, Rechenschwäche, Diabetes, Rheuma, Depressionen, Mutismus, Epilepsie, Autismus u. v. m.
Ein Nachteilsausgleich wird dann eingesetzt, wenn differenzierte Förderung und Unterstützung nicht ausreichen und ein besonderer Förderbedarf vorliegt, der sich negativ auf Lernen und Leistung auswirkt.
Wird ein Nachteilsausgleich von der Klassenkonferenz beschlossen, ist dieser für alle in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte verbindlich umzusetzen– auch für diejenigen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses abwesend waren. Abwesende Lehrkräfte müssen über den Beschluss informiert werden.
Maßnahmen eines Nachteilsausgleiches sind immer individuell an die Situation der jeweiligen Schülerin oder des jeweiligen Schülers angepasst und nicht allgemein übertragbar. Sie reichen von der Anpassung der räumlichen Bedingungen, technischen Hilfen, Materialanpassungen, Zeitzugaben bis hin zur alternativen Gewichtung von schriftlichen, praktischen und mündlichen Noten und vielem mehr.
Die nachfolgende Liste dient nur als Anregung zur Erstellung individueller Nachteilsausgleiche. Der Inhalt dieser Liste ist keine Vorgabe oder Handlungsempfehlung – die Klassenkonferenz muss im Einzelfall beraten und es muss abgewogen werden, welche Möglichkeiten der Unterstützung den vorliegenden Nachteil am besten ausgleichen können: Download Ideenpool (PDF)
Schulorganisatorische Maßnahmen
- Regelmäßige kollegiale Gespräche zur (Lern-) Entwicklung
- Gemeinsame Festlegung von Ritualen und Feedbackmöglichkeiten (z. B. Verstärkerplan, Tagesrückmeldung, ….)
- Auswahl eines förderlichen Klassenzimmers
- Bereitstellung zusätzlicher Räume
- Aufgaben (auch bei Lernzielkontrollen) in einem Nebenraum ermöglichen
- Auszeiten für ein „Mehr an Bewegung“ oder aber auch für mehr Ruhe durch weniger Reize außerhalb des Klassenzimmers einräumen
- Rückzugsmöglichkeiten im Klassenzimmer schaffen, evt. auch Ruhemöglichkeit
- räumlich abgetrennte reizarme Arbeitsecke zur Verfügung stellen („Büroplatz“ hinter einem Raumtrenner)
- Festen Sitzplatz und gleichbleibenden Sitznachbarn garantieren
- Anpassung der Stundenplangestaltung (Randstunden, Drehtürmodell ermöglichen)
- Extrasatz von Schulbüchern, so dass dieser in der Schule bzw. zu Hause verbleiben kann
- Ordnungssysteme in Fächern und am Platz festlegen (Anordnung der Dinge am Tisch markieren (z.B. mit Washi-Tape, Klebeband)
- Unterstützung bei der Organisation vor/ in Arbeitsphasen (Materialien gemeinsam bereitlegen, sortieren, aufräumen ...)
- Zeitzugaben ermöglichen (nach Ablauf der regulären Zeit andere Stiftfarbe nutzen, um feststellen zu können, ob Schülerin oder Schüler von Zugabe profitiert)
Technische Hilfen
- Schreiben mit Tastatur als Ausgleich graphomotorischer Schwierigkeiten (Rechtschreibhilfe und Internetzugang bei Lernzielkontrollen ausschalten)
- Aufgaben vorab auf einen Vorlesestift sprechen, so dass diese mehrfach abgehört werden können und nicht erlesen werden müssen (Bsp.: Textaufgaben für Schülerinnen und Schüler mit Schwierigkeiten im Lesen)
- Umwandlung von Handschrift in Druckschrift am Tablet zur besseren Lesbarkeit von Texten (paperlike-Folie bietet passenden Schreibwiderstand)
- Spracherkennung, Diktierfunktionen, Übersetzungshilfen
- Alternative Schreibgeräte erlauben
- Nutzung von Kopfhörern
- Digitale Zeichenprogramme für Geometrie
Didaktisch-methodische Maßnahmen
- Reduzierung des Umfangs der Arbeitsaufträge (nicht bei Lernzielkontrollen, da sonst das Anforderungsprofil abgesenkt würde)
- Anpassung der Hausaufgabenmenge und/ oder alternative Aufgaben
- Zeitliche Begrenzung der Hausaufgaben (Wecker, Eieruhr, Timer)
- Aufteilen größerer Aufgaben in Teilschritte, Arbeitsblätter evt. zerschneiden
- Bereitstellen von Kopien oder Lückentexten anstelle des Abschreibens umfangreicher Texte
- Fotografieren des Tafeltextes oder Hefteintrages eines Mitschülers zum Ausdrucken und Einkleben ins Heft
- Klassenarbeiten auf mehrere Teilabschnitte bis hin zu mehreren Tagen verteilen
- mehrere Pausen einrichten
- Sprachoptimierung bei schriftlichen Aufgabenstellungen
- klare Aufgabenstellung, einfache Formulierung, einfache Lehrersprache
- Textaufgaben vorlesen, auf eindeutige Begriffe achten, missverständliche und unbekannte Begriffe erklären
- Einfache, klar strukturierte Sprache, kein komplizierter Satzbau bei Textaufgaben
- Erläuterung zu Texten/ Fachbegriffen durch die Lehrkraft
- Textaufgaben vorlesen/ Einsatz eines Vorlesestiftes
- kurze Zusammenfassung der entscheidenden Unterrichtsinhalte geben, gemeinsam besprechen
- kurzer Check/ Rücksprache, dass die Aufgabenstellung richtig erlesen und verstanden wurde
- durch häufige Ansprache oder Zeichen die Aufmerksamkeit immer wieder fokussieren
- Aufgabenstellung in eigenen Worten wiederholen lassen
- Benutzung des gewohnten methodisch-didaktischen Materials, auch bei Klassenarbeiten, wenn dadurch nicht das Leistungsanforderungsprofil gesenkt wird
- Anschauungsmittel bereitstellen (Einsatz von Einmaleinstafel,
Multiplikationstabellen, Divisionstabellen, Taschenrechner wenn diese Fertigkeiten nicht Gegenstand der Überprüfung sind, z.B.
beim Erkennen von Gesetzmäßigkeiten…)
- Arbeitsblätter übersichtlich gestalten und/oder vergrößerte Kopie
- vergrößert kopierte Lesetexte
- übersichtliche Arbeitsblätter
- größere Lineaturen und Karos der unteren Klassenstufen nutzen lassen
- größere Exaktheitstoleranz z.B. bei geometrischen Aufgaben einräumen
- Grafik zur Veranschaulichung eines Textes
- Symbole einsetzen, die die Abfolge von Arbeitsphasen veranschaulichen oder das aktuell benötigte Material zeigen
- mündliche anstelle von schriftlicher Arbeitsform ermöglichen oder umgekehrt
- ausgewogenes Verhältnis von Sach- und zahlenbasierten Aufgaben
- nur geübte Texte vor der Klasse lesen lassen
Leistungsbeurteilung
- Unterschiedliche Gewichtung mündlicher, schriftlicher und praktischer Leistungen, wobei alle angemessen berücksichtigt werden
- mündliches Referat statt schriftlicher Arbeit oder umgekehrt
Nein, ein Nachteilsausgleich muss nicht beantragt werden. Wenn ein besonderer Förderbedarf festgestellt wird, ist es die Aufgabe der in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte über geeignete Maßnahmen zum Ausgleich der Benachteiligung zu beraten und diese festzulegen.
Die Initiative zur Einzelfallprüfung durch die Klassenkonferenz kann auch von Eltern bzw. der volljährigen Schülerin oder dem Schüler ausgehen.
Eine Frist für die Beratung durch die Klassenkonferenz gibt es nicht. Es empfiehlt sich jedoch, dies frühzeitig im Schuljahr zu tun, um (gerade auch im Hinblick auf Prüfungen) ausreichend Vorlaufzeit für die Umsetzung der Maßnahmen zu haben und dass zeitlich auch die Möglichkeit besteht, den Erfolg dieser zu beurteilen und gegebenenfalls anzupassen.
Ein Attest ist nicht zwingend erforderlich. Die Klassenkonferenz kann zur Entscheidungsfindung, welche Maßnahmen sie zur Anwendung bringen will, weitere Unterlagen, wie außerschulische Stellungnahmen oder fachärztliche Gutachten einbeziehen, diese aber auch für sie als zur Beschlussfindung notwendig und damit als Voraussetzung zur Gewährung eines NTA anfordern. Da sich Krankheitsbilder, Beeinträchtigungen und Schwierigkeiten auch verändern können, kann eine Anforderung solcher Stellungnahmen durch die Schule in zeitlichen Abständen auch wiederholt erfolgen. Atteste haben in der Regel aber mehrere Jahre Gültigkeit.
Die Entscheidung liegt ausschließlich bei der Klassenkonferenz, bestehend aus allen in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften unter Vorsitz der Schulleitung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Schulleitung. Die Beschlüsse werden protokolliert und Eltern sowie volljährige Schülerinnen und Schüler werden informiert. Ein Gespräch auch mit den Kindern und Jugendlichen, die den NTA erhalten sollen, ist aber immer pädagogisch sinnvoll. Die Beschlüsse sind für alle Lehrkräfte bindend – auch für abwesende, die informiert werden müssen.
Maßnahmen im Rahmen eines Nachteilsausgleiches können ausschließlich durch die Klassenkonferenz im Rahmen des möglichen pädagogischen Ermessens-, Handlungs- und Gestaltungsspielraums auf Basis einer Einzelfallprüfung beschlossen werden. So beurteilen die in einer Klasse unterrichtenden Lehrkräfte stets die Situation der einzelnen Schülerin bzw. des einzelnen Schülers individuell und treffen somit auch eine individuelle fachlich-pädagogische Einschätzung - selbstverständlich unter Einbeziehung von Gutachten und Stellungnahmen von anderer Seite (beispielsweise eines Facharztes).
Die Gewährung eines Nachteilsausgleiches ist ein pädagogisches Instrument, das den Einsatz individueller pädagogischer Hilfen festlegt. Somit handelt es sich dabei zwar um einen juristisch definierten, aber von der Schule pädagogisch zu verantwortenden Handlungsspielraum. Beim Gestalten eines Nachteilsausgleiches lässt sich ein weiter Ermessensspielraum ausschöpfen. Die beschlossenen Maßnahmen müssen sich aber immer im Rahmen gültiger Rechtsvorschriften wie z.B. der Verordnung über die Schulbesuchsregelung, über die Notenbildung und die Versetzung, bewegen.
Fachärztliche Gutachten fließen in die pädagogische Entscheidung ein, sind aber nicht automatisch bindend. Die Schule prüft und entscheidet aus pädagogischer Sicht, welche Auswirkungen Beeinträchtigungen auf die schulische Teilhabe haben und welche Maßnahmen erforderlich sind, um für eine Schülerin oder einen Schüler eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen.
(Siehe auch: Wer entscheidet über die Gewährung eines Nachteilsausgleiches)
Der Nachteilsausgleich wird in der Regel zeitlich befristet und dies im Protokoll dokumentiert. Nach Ablauf erfolgt eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung erneut im Rahmen einer Klassenkonferenz.
Es gibt dafür Vorlagen, z.B. einen Dokumentationsbogen zum Nachteilsausgleich für die Lehrkräfte; der Beschluss kann aber auch formlos festgehalten werden. Abwesende Lehrkräfte müssen informiert werden.
Schülerinnen, Schüler und Erziehungsberechtigte erhalten eine Information nach Festlegung des Nachteilsausgleiches und Erläuterungen zu den im Beschluss festgehaltenen Maßnahmen
Nein, Nachteilsausgleiche dürfen in der Halbjahresinformation oder im Zeugnis nicht vermerkt werden.
Ja, auch bei Prüfungen, einschließlich Abschlussprüfungen, können Nachteilsausgleiche gewährt werden. Die Prüfungsanforderungen bleiben dabei aber qualitativ und inhaltlich unverändert.
Die Maßnahmen werden im Vorfeld der Prüfung dokumentiert und dem zuständigen Staatlichen Schulamt mitgeteilt. Es besteht nur eine Informationspflicht, keine Genehmigungspflicht.
Wenn im nächsten Schritt auch von Seiten des Regierungspräsidiums keine Einwände beispielsweise wegen einer fehlerhaften Umsetzung bestehen, ist der Nachteilsausgleich für alle an der Prüfung Beteiligten (auch für Fremdprüfer) verbindlich und muss daher auch gegenüber allen im Vorfeld kommuniziert werden. Außerdem empfiehlt es sich, einen Nachteilsausgleich nicht zum ersten Mal in der Prüfungsklasse zu beschließen bzw. einen erstmalig gestellten nachvollziehbar zu begründen.
Nein. Nachteilsausgleiche sind keine Vergünstigungen oder Privilegien, sondern dienen dem Ausgleich von Benachteiligungen, die aufgrund von Behinderungen und Beeinträchtigungen bestehen. Dies gilt auch in Prüfungssituationen. Leistungsanforderungen und Niveau bleiben qualitativ erhalten und weichen nicht von denen der Mitschülerinnen und Mitschüler ab.
Hierfür gibt es diese Prozessbeschreibung, die hilfreich sein kann.
Bei besonderem Förderbedarf im Lesen und/ oder
Rechtschreiben können individuelle Nachteilsausgleiche eingesetzt werden, ohne das Leistungsniveau zu senken. Es wird bei der
Gewährung eines NTAs kein Vermerk im Zeugnis vorgenommen.
Ein besonderer Fall liegt vor, wenn in den Klassenstufen 1-6 die Leistungen einer
Schülerin oder eines Schülers im Lesen und oder im Rechtschreiben dauerhaft (in der Regel bedeutet dies länger als ein
halbes Jahr) geringer als mit der Note ausreichend bewertet werden. Dann kann das
Leistungsanforderungsprofil geändert werden, somit sind auch alternative Lernzielkontrollen und eine
zurückhaltende Gewichtung der Lese-/Rechtschreibleistungen möglich. Im Unterschied zum
Nachteilsausgleich muss diese Abweichung vom Anforderungsprofil dann sowohl in der Halbjahresinformation als auch im Zeugnis
vermerkt werden.
Auch in den Klassenstufen von Klasse 7 an (außer in Klassenstufen, in denen zu erbringende Leistungen zur Abschlussprüfung zählen) kann in besonders begründeten Fällen vom Anforderungsprofil im Bereich Lesen und/ oder Rechtschreiben abgewichen und diese Leistung zurückhaltend gewichtet werden. Üblicherweise wird dazu ab Klasse 7 von Seiten der Schule ein fachärztliches Gutachten angefordert, das die Divergenz zwischen kognitivem Vermögen und Lese- Rechtschreibleistung bestätigt.