Behördlicher Datenschutz an Schulen
Der Schule als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle hat die EU-DSGVO eine ganze Reihe von Pflichten auferlegt. Die Schule
(Schulleitung) ist dafür verantwortlich, dass die von ihr oder einem für sie tätigen Auftragsverarbeiter durchgeführte
Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig erfolgt und die erforderlichen Datenschutzmaßnahmen getroffen werden.
Gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a EU-DSGVO muss für jede Schule ein behördlicher Datenschutzbeauftragter benannt sein. Sofern keine aus der Schule stammende Person zum behördlichen Datenschutzbeauftragten benannt werden kann, muss die Schule die von der jeweiligen Schulaufsichtsbehörde dafür vorgesehene Person benennen. Nehmen Sie in diesem Fall mit dem bDSB des Staatlichen Schulamtes Kontakt auf. (GS, HS, WRS, GMS, RS, SBBZ)
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SL Dienstbesprechung 2022 Präsentation und Fälle
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Checkliste zur dienstlichen Kommunikation
Wichtige Informationen
Wie kann der bDSB an einer Schule helfen?
Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Datenschutz an öffentlichen Schulen / 04.07.2019 (PDF)
Aktuelle Verwaltungsvorschrift online auf dem Landesrecht-Server BW
Informationen für Schulen während der Coronazeit
Smartwatches Empfehlung für Schulen
Smartwatches und Spionagegeräte (Bundesnetzagentur)
Lästig und gefährlich: SPAM, Trojaner, Werbemails und Anrufe
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