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Behördlicher Datenschutz an Schulen
Der Schule als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle hat die EU-DSGVO eine ganze Reihe von Pflichten auferlegt. Die Schule (Schulleitung) ist dafür verantwortlich, dass die von ihr oder einem für sie tätigen Auftragsverarbeiter durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig erfolgt und die erforderlichen Datenschutzmaßnahmen getroffen werden.
Gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a EU-DSGVO muss für jede Schule ein behördlicher Datenschutzbeauftragter benannt sein. Sofern keine aus der Schule stammende Person zum behördlichen Datenschutzbeauftragten benannt werden kann, muss die Schule die von der jeweiligen Schulaufsichtsbehörde dafür vorgesehene Person benennen. Nehmen Sie in diesem Fall mit dem bDSB des Staatlichen Schulamtes Kontakt auf. (GS, HS, WRS, GMS, RS, SBBZ)
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Wichtige Informationen
Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Datenschutz an öffentlichen Schulen / 04.07.2019 (PDF)
Aktuelle Verwaltungsvorschrift online auf dem Landesrecht-Server BW