Um Ihre Dienstfähigkeit zu gewährleisten, gibt es die Möglichkeit pauschale und individuelle Nachteilsausgleiche zu erhalten, z.B in Form einer Deputatsermäßigung oder anderen, individuellen Absprachen. Lassen Sie sich hierzu gerne von uns beraten.
FAQ Nachteilsausgleiche für Schwerbehinderte
Nein. Allerdings können keine Nachteilsausgleiche gewährt werden, wenn die Schule nicht informiert ist.
Ja, bei der Schulleitung
Vom Zeitpunkt der Abgabe des Antrags bis zum Ende der angegebenen Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises
In besonderen Ausnahmefällen kann auf Antrag der schwerbehinderten Lehrkraft die zuständige Schulaufsichtsbehörde eine befristete zusätzliche Deputatsermäßigung von bis zu zwei Wochenstunden gewähren, und zwar unabhängig von einem Vollzeit- oder Teilzeitlehrauftrag.
formlos auf dem Dienstweg
Dem Antrag ist ein fachärztliches Gutachten beizufügen, aus dem hervorgeht, dass sich die als Schwerbehinderung anerkannte
Erkrankung im Lehrerberuf besonders gravierend auswirkt. Dazu gehören Beeinträchtigungen des Sehens, Hörens, Sprechens,
Schreibens, Gehens und Stehens. Auch psychische Erkrankungen werden berücksichtigt.
Behinderte Lehrkräfte können nur mit ihrem Einverständnis bei
außerunterrichtlichen Veranstaltungen (Schullandheim, Ausflüge, Wandertagen oder Sportveranstaltungen) eingesetzt werden. Bei
Schulfesten und anderen schulischen Veranstaltungen müssen berechtigte Belange berücksichtigt werden.
Schwerbehinderte und behinderte Lehrkräfte ab einem GdB 30 können sich mit einem formlosen Schreiben, das sie bei der Schulleitung abgeben, von Mehrarbeit freistellen lassen
Alle Stunden, die über das individuelle Deputat hinausgehen. Dabei darf die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung nicht überschritten werden.