Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des §176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement)…“ (§167 (2) SGB IX)
Wenn bei Ihnen ein BEM anstehen sollte, kommen Sie gerne auf uns zu und lassen sich beraten.
Broschüre "Informationen für erkrankte und schwerbehinderte Lehrkräfte"
FAQ Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Die Verwaltung des SSA schreibt Betroffene automatisch an.
Nein!
Das Erstgespräch sollte in Präsenz geführt werden.
Folgegespräche könnten auch Online stattfinden, wenn der Betroffene das so
wünscht.
In der Regel nehmen teil: betroffene Lehrkraft, zuständiger Schulrat, bzw. Schulrätin, Schulleitung. Auf Wunsch der Betroffenen ist es auch möglich ein Personalratsmitglied und/oder eine Vertrauensperson dazu zu bitten.